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Das Genossenschaftsprinzip!

Genossenschaften sind Kapitalgesellschaften auf Selbsthilfebasis. Nicht die Menge und die Verwertung des eingebrachten Kapitals, sondern das Individuum mit seinen Bedürfnissen ist entscheidend für die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft. Daraus ergeben sich folgende Prinzipien:

  • Doppelcharakter
    Die Genossenschaft ist sowohl Wirtschaftsunternehmen als auch konkrete Sozial- und Kulturgemeinschaft.
  • Identitätsprinzip
    Träger und Nutzer der Genossenschaftsleistung sind identisch.
  • Demokratieprinzip
    Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von seinem Kapitaleinsatz.
  • Förderprinzip
    Zweck der Genossenschaft ist primär die Mitgliederförderung, nicht der Dienst an Dritten oder der Allgemeinheit.
  • Nutzungsprinzip
    Genossenschaften dienen nicht der Kapitalmehrung, sondern der Sicherung preiswerter Dienste; daher wird der Überschuß nicht nach Kapitaleinsatz, sondern gemäß der Nutzung (Verbilligung der Dienste) verteilt. Darüber hinaus können bis maximal 4 Prozent einer Beteiligung an den Gewinnen ausgeschüttet werden.
  • Solidaritätsprinzip
    Der Zusammenschluss dient und fördert die wechselseitige Unterstützung, beispielsweise durch gemeinsame Haftung, gemeinsame Verantwortung und gemeinsame Arbeit.

Daraus ergeben sich für die einzelnen Genossenschaftsmitglieder:

  • Mitgliedschaft
    Mitglied bei einer Genossenschaft wird man durch eine Beitrittserklärung und die Zeichnung der in der jeweiligen Satzung verankerten Mindesteinlage (Geschäftsanteil).
  • Wahlrecht  
    Jedes Genossenschaftsmitglied genießt aktives und passives Wahlrecht. Die Mitgliedschaft entscheidet somit direkt über die Unternehmenspolitik.
  • Wohnrecht  
    Genossenschaftliches Wohnrecht ist kein Eigentumsrecht, sondern ein Dauernutzungsrecht auf Lebenszeit.
  • Wohnungsvergabe  
    Wohnungen werden nur an Mitglieder vergeben. Die Vergabe richtet sich nach den Kriterien, die sich die jeweilige Genossenschaft selbst gibt und evtl. Kriterien, die mit öffentlich geförderten Wohnungen zusammenhängen (z.B. Einkommensgrenzen bei Inanspruchnahme von öffentlichen Fördergeldern). Altgenossenschaften führen in der Regel Wartelisten von Nichtmitgliedern, die dann zu Mitgliedern werden, sobald sie in eine freiwerdende Wohnung ziehen.
  • Kündigung  
    Sowohl das Mietverhältnis als auch die Mitgliedschaft (unabhängig von einer Wohnnutzung) bei einer Genossenschaft kann durch Kündigung beendet werden. Es gelten die jeweils in der Satzung verankerten Kündigungsfristen.